IKJA e. V. Internationale Kulturelle Jugend-Arbeit e. V.

Satzung

Internationale kulturelle Jugend-Arbeit e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

§ 1.1 Der Verein „Internationaler Kultureller Jugend Austausch e. V.“ trägt ab 02.07.2021 den neuen Namen „Internationale Kulturelle Jugend-Arbeit e. V.“.

Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover unter der Nr. 201130 eingetragen.

§ 1.2 IKJA e.V. hat seinen Sitz in Hannover und wurde 2009 gegründet.

§ 1.3 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 1.4 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck des Vereins

§ 2.1 Zweck des Vereins ist es, getreu dem Vereinsmotto “think different – think one world” eine Kultur des Miteinanders – in Hannover, der Region Hannover und darüber hinaus – zu etablieren und eine gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe von jungen Menschen mit Migrationshintergrund zu stärken.

Im Sinne von § 52 Abs. 2 der Abgabenordnung verfolgt der Verein folgende gemeinnützige Zwecke:

  • Nr. 4: die Förderung der Jugendhilfe
  • Nr. 5: die Förderung von Kunst und Kultur
  • Nr. 7: die Förderung von Bildung und Berufsbildung
  • Nr. 10: die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte und für Geflüchtete
  • Nr. 13: die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens
  • Nr. 25: die Förderung bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:

  • das Stiften von Begegnungen im Rahmen von Projekten und Veranstaltungen, die einen transkulturellen Dialog fördern
  • das Stiften von Patenschaften und Lernpatenschaften zwischen jungen Geflüchteten und Einheimischen mit und ohne Migrationshintergrund
  • Beratung, Begleitung und Unterstützung von geflüchteten Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sowie den Familien begleiteter Minderjähriger
  • Bildungsarbeit, Nachhilfe und Arbeitsmarktintegration für Neuzugewanderte in Kooperation mit Bildungsträgern, Arbeitgebern und Netzwerkpartnern
  • Hilfe für junge Geflüchtete bei der Suche und dem Anmieten von Wohnraum
  • Workshops und Schulungen im Bereich politische Bildung, Demokratieförderung, interkulturelle Bildung, Gewaltprävention, Anti-Rassismus- und Anti-Diskriminie-rungsarbeit und Empowerment
  • Kulturelle Jugendarbeit mit Projekten in den Bereichen Kreatives Schreiben, Theater, Film, Musik, bildende Kunst, Sport etc.
  • die Umsetzung von Projekt-Ideen von jungen Menschen mit und ohne Migrations-hintergrund und der Aufbau von „Nachwuchs-Aktiven“
  • Öffentlichkeitsarbeit und die Bildung von Netzwerken mit anderen Organisationen und Personen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen
  • Durchführung internationaler Jugend-Austausch-Projekte

§ 2.2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 2.3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 2.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden und ebenso Minderjährige, sofern sie das Einverständnis ihrer Erziehungsberechtigten (Eltern oder Vormünder) dafür haben.

Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste, durch Ausschluss aus dem Verein und bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen und muss schriftlich mitgeteilt werden. Eine Rückzahlung des gezahlten Mitgliedsbeitrags ist nicht möglich.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Ein Mitglied kann bei groben Verstößen gegen die Vereinsinteressen durch Beschluss des  Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Der Vorstand und seine Aufgaben

Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein. Mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.

Der Gesamtvorstand besteht aus

  1. dem geschäftsführenden Vorstand, dessen Mitglieder im Sinne des § 26 BGB den Verein allein vertreten können. Er besteht aus:  
  • dem/der ersten Vorsitzenden
  • dem/der zweiten Vorsitzenden
  1. dem erweiterten Vorstand, bestehend aus:
  • dem/der dritten Vorsitzenden, der/die Schatzmeister/in ist
  • dem/der vierten Vorsitzenden, der/die Jugendbeauftragte/r ist.

Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Geschäftsführung sowie

  1. die Einberufung von Vorstandssitzungen
  2. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung
  3. die Anfertigung des Jahresberichts, kontrolliert durch den dritten Vorsitzenden

Dem Gesamtvorstand obliegen folgende Aufgaben:   

  1. die Ausführung von den Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  2. Beschlüsse über die Ausrichtung des Vereins in Detailfragen und über neue Projekte
  3. Beschlüsse über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
  4.  

§ 8 Amtsdauer des Vorstandes

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig.

§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von dem/der ersten oder zweiten Vorsitzenden schriftlich, per Mail oder telefonisch mit einer Frist von 3 Tagen einberufen werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der/die 1. Vorsitzende oder der/die 2.Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

Die Vorstandssitzung leitet der/die 1.Vorsitzende, bei dessen/deren Abwesenheit der/die 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

Ein Vorstandsbeschluss kann auch telefonisch oder per Mail erfolgen, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme.

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands; Genehmigung des Finanzplans
  2. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags
  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
  4. Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins.

§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung dem/der 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

Zu Beginn der Versammlung wird von dem/der Versammlungsleiter/in ein/e Protokollführer/in bestimmt.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der/die Versammlungsleiter/in kann Gäste zulassen.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht Erschienene.                                                   Zur Änderung der Satzung einschließlich des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen notwendig. Dies gilt auch für die Auflösung des Vereins.

Die Art der Abstimmung bestimmt der/die Versammlungsleiter/in. Wenn ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt, muss die Abstimmung schriftlich durchgeführt werden.

Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten/Kandidatinnen mit den höchsten Stimmzahlen ab.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und das Protokoll muss von dem/der Versammlungsleiter/in unterzeichnet werden. Festgehalten werden darin: Ort und Zeit der Versammlung, dem/der Versammlungsleiter/in und Protokollführer/in, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 13 Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand mündlich oder schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Diese werden von dem/der Versammlungsleiter/in dann zu Beginn der Versammlung in der Tagesordnung ergänzt. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit einer zwei Drittel-Mehrheit.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. 

§ 15 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 12 festgelegten Stimmenzahl beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Flüchtlingsrat Niedersachsen e.V. Röpkestraße 12, 30173 Hannover, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 2.7.2021 verabschiedet.